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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Print, Online- und Messewerbung der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

Die Bedingungen für Printwerbung, Onlinewerbung und Werbung auf Messen werden nachfolgend getrennt in den Ziffern 2., 3. und 4. aufgeführt. Aus Ziffer 1. werden der Anlass der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie für diese relevante Begriffsbestimmungen und unter Ziffer 5. die gemeinsamen Bestimmungen ersichtlich.

1. Anlass der Geschäftsbedingungen und Begriffe

(1) Die VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG (nachfolgend „Verlag“) stellt für Unternehmer Werbeflächen, z.B in Druckschriften, in virtueller Form im Internet und auch als Ausstellungsflächen auf Messen bereit. Dazu erteilen Unternehmer als „Auftraggeber“ gegenüber dem Verlag den sogenannten „Auftrag“ ihre Werbemittel auf den verschiedenen Werbeflächen einzubringen. (2) Der dabei geschlossene Vertrag wird in diesen Geschäftsbedingungen als „Auftrag“ bezeichnet. Der Auftrag wird dabei in der Regel die Veröffentlichung und Verbreitung von Werbung, sei es durch eine oder mehrere Anzeigen oder Beilagen in Printprodukten des Verlags oder innerhalb seiner Onlineprodukte, z.B. als Banner, oder im Rahmen einer Ausstellung auf Messen, die vom Verlag veranstaltet werden (nachfolgend insgesamt als „Werbemittel“ bezeichnet) zum Gegenstand haben.

2. Print-Werbung

Bei Printwerbung erfolgt die Schaltung auf Abruf des Auftraggebers

2.1 Preislisten & Rabatte

(1) Für die Höhe der Vergütung bei Printwerbung ist die Preisliste inklusive der dort gewährten Rabatte des Verlags maßgeblich.

(2) Will der Auftraggeber den in den Preislisten angegebenen Agenturrabatt in Anspruch nehmen, so ist dies auf dem Auftrag ausdrücklich zu vermerken. Zudem ist die Tätigkeit als Agentur spätestens bei der Beauftragung durch einen Handelsregister-Auszug nachzuweisen.

(3) Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

(4) Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, die Differenz zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

2.2 Abrechnung und Zahlung

(1) Durch den Auftrag verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, der Verlag zur Veröffentlichung der Anzeige nach Maßgabe der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und dieser Geschäftsbedingungen.

(2) Es gelten die in den Mediadaten der Werbeträger bzw. im Internet veröffentlichten Anzeigenpreise.

(3) Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt. Der Verlag ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verlag berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

(5) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung, zur Minderung oder zur Zurückbehaltung ausschließlich dann zu, wenn Gegenforderungen vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt bzw. vom Gericht rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt für die beiden zuletzt genannten Rechte nur dann, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

2.3 Abwicklung des Auftrags

(1) Für die Platzierung der Anzeigen in einer bestimmten Ausgabe oder an Plätzen der Druckschrift wird nicht garantiert. Sollen Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden, muss die Anzeige innerhalb des vom Verlag vorgegebenen Liefertermins eingehen.

(2) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.

(3) Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält. Wird keine einwandfreie Druckvorlage von dem Auftraggeber geliefert, druckt der Verlag die Anzeige in der Qualität ab, die die vorgelegte Druckvorgabe erlaubt.

(4) Probeabzüge von durch den Verlag gefertigten Druckunterlagen, z. B. Advertorials, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Probeabzüge für vom Auftraggeber fertig gelieferte Druckunterlagen werden nicht erstellt.

2.4 Stornierungen und Ausfälle

(1) Die Stornierung des Anzeigenauftrages bis 3 Monate vor Erscheinungstermin ist für den Auftraggeber kostenfrei. Storniert der Auftraggeber nach dieser Frist, stellt der Verlag eine Rechnung in Höhe von 50 Prozent des Anzeigenpreises. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände vereinbaren die Vertragspartner einen den Umständen angemessenen neuen Liefer- und Leistungstermin.

(2) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verbreiteten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist.

(3) Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

(4) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen durch den Verlag endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.

(5) Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

(6) Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens 3 Monate vor Veröffentlichung angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

(7) Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

(8) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 

(9) Der Verlag behält sich vor, auch bereits bestätigte Anzeigenaufträge einseitig zu stornieren, wenn deren Veröffentlichung unzumutbar geworden sind. Gründe dafür können z.B. die Inanspruchnahme des Verlags durch dritte Rechteinhaber aufgrund von Werbung des Auftraggebers oder zwischen den Auftragsparteien schwebende Rechtsstreitigkeiten sein, die eine ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Vertragsverhältnis in unangemessener Weise erschweren. Die Stornierung des Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Eine Haftung für eventuell bereits produzierte Druckunterlagen wird ausgeschlossen.

3. Online-Werbung  

3.1 Werbemittel

Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen: • aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner),  • aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).  • aus einer Anzeige in einem Newsletter oder einem Werbemailing.

3.2 Schaltzeitraum

Der Schaltzeitraum der Online-Werbung bestimmt sich individuell nach den gebuchten Kontakten oder nach dem gebuchten Zeitraum. Größe, Format, Platzierung, Häufigkeit der Insertion bestimmen sich individuell nach den bei der Buchung ausgewählten Spezifikationen gemäß der Angebots- und Preisliste des Verlages in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.3 Chiffrewerbung

Chiffrewerbung ist ausgeschlossen.

3.4 Kündigung und Stornierung

(1) Verträge mit einer Laufzeit von über 12 Monaten können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, erstmalig aber nach Ablauf von 12 Monaten. Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

(2) Der Verlag kann den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er sich dafür entscheidet, das Web-Angebot einzustellen oder wesentlich zu verändern. Daraus erwachsen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche. Bereits geleistete Entgelte werden zurückgewährt.

(3) Stornierungen seitens des Auftraggebers innerhalb von 5 Werktagen vor Schaltungsbeginn werden pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von 25% des Bruttobuchungsvolumens des jeweiligen Auftrages berechnet. Ein Stopp der Kampagne bei bereits angelaufenen Banner- bzw. Werbeschaltungen ist möglich, der Auftraggeber zahlt in diesem Fall jedoch den vollen Betrag des Bruttobuchungsvolumens. 

(2) Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

(3) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 

3.5 Informationspflichten des Verlags

Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Verlag, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten: 

• die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel,

• die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.

4. Ausstellungen auf Messen

4.1 Auftragserteilung

(1) Die Buchung einer Standfläche oder sonstigen Leistung auf einer Messe des Verlags erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeformular oder mit einem schriftlich bestätigten Angebot zu der jeweiligen Veranstaltung.

(2) Mit der Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an.

(3) Durch die Anmeldung erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung der jeweiligen Räumlichkeit an.

(4) Mit der Standbestätigung durch den Verlag kommt der Auftrag zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber zustande. Einfache Postzustellung oder E-Mail-Bestätigung genügt. Weicht der Inhalt der Standbestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Auftraggebers ab, so kommt der Auftrag nach Maßgabe der Standbestätigung zustande, es sei denn, dass der Auftraggeber binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.

(5) Der Verlag kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Produkt- oder Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.

(6) Das Ausstellungsangebot ergibt sich grundsätzlich aus dem Anmeldeflyer („Information und Anmeldung für Aussteller“). Ein Angebot, das dem Charakter oder dem Niveau in unzumutbarer Weise der Veranstaltung widerspricht, kann – auch während der Veranstaltung – ausgeschlossen werden. Ansprüche des Verlags gegenüber dem Auftraggeber bleiben unberührt.

(7) Der Verlag kann die Zulassung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder sie von der Vorauszahlung der Standmiete abhängig machen.

4.2 Änderungen

(1) Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, so kann der Auftraggeber mit bis zu 1/3 der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigung in Anspruch genommen werden. Zusätzliche kostenpflichtige Nebenkosten sind in voller Höhe fällig.

(2) Der Verlag kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Auftraggeber eine Entlassung aus dem Auftrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt. Im Falle einer Verkürzung der Veranstaltung ist keine Entlassung aus dem Auftrag möglich. Eine Ermäßigung der Standmiete kann nicht gewährt werden. Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.

4.3 Standmiete und Messebau

(1) Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen „Ausstelleranmeldung“.

(2) Als Standfläche sind nur volle Quadratmeter anmietbar.

(3) Die enthaltenen Mietpreise verstehen sich für die gesamte Dauer der Ausstellung.

(4) Auf den Ausstellungsflächen sind hallenseitig keine Trennwände vorhanden. Diese müssen von einer vom Verlag vorgeschlagenen Messebaufirma auf Kosten des Auftraggebers aufgebaut werden.

(5) Die vorgegebenen Standgrenzen und -höhen dürfen nicht überschritten werden.

(6) Preise für Serviceleistungen, die nicht enthalten sind, können jederzeit beim Verlag erfragt werden und sind nicht Bestandteil des Auftrages, sondern bedürfen zusätzlicher schriftlicher Vereinbarungen. Für alle Bestellungen auf dem Anmeldeformular gelten ebenfalls die Geschäftsbedingungen.

(7) Die geltenden Konditionen für technische Anschlüsse sind dem Bestellformular zu entnehmen. Die Nutzung von anderen Anschlüssen und Installationen als den standeigenen ist nicht gestattet. Die ungenehmigte Weiterverteilung an andere Aussteller ist untersagt.

(8) Für die Internet-Nutzung werden ggf. Zusatzkosten fällig, die dem Auftraggeber weiterberechnet werden.

(9) Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom oder der Internet-Verbindung haftet der Verlag nicht.

(10) Für alle Leistungen des Standbaus gelten die AGB des jeweiligen Messebauers.

4.4 Standeinteilung

(1) Die Standeinteilung erfolgt durch den Verlag nach Gesichtspunkten, die das Konzept der Veranstaltung erfordert. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist unerheblich. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, die endgültige Platzierung obliegt dem Verlag.

(2) Der Auftraggeber erhält rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Lageplan und die Standnummer. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der genannten Fristen sind Reklamationen nicht mehr möglich. Die Lage des Standes oder Änderungen gelten als anerkannt.

(3) Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen, z. B. durch eine vorher nicht absehbare Verlegung der Ein- und Ausgänge, der Notausgänge sowie der Durchgänge der Stände. Der betroffene Auftraggeber kann aus diesem Grund nicht vom Auftrag zurücktreten.

(4) Der Verlag ist berechtigt, Änderungen in der Anordnung des Ausstellungsgeländes, der Ein- und Ausgänge vorzunehmen. Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

(5) Ein Tausch der zugeteilten Standfläche des Auftraggebers mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

4.5 Mitaussteller und Gemeinschaftsstand

(1) Auftraggebern ist es ausschließlich nach vorheriger Anmeldung beim Verlag gestattet, den ihnen zugewiesenen Stand mit anderen Firmen/Ausstellern zu teilen

(2) Eine Eintragung des/der Mitausstellers im Aussteller-Verzeichnis ist kostenpflichtig.

(3) Eine gänzliche Überlassung eines Standes an einen Dritten ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Verlag möglich.

(4) Ist ein Stand gemeinsam an mehrere Auftraggeber/Aussteller vermietet, haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Bei Gemeinschaftsständen ist dem Verlag ein Bevollmächtigter bekannt zu geben. Dieser gilt als Verhandlungspartner und Mitteilungen an ihn gelten für alle Aussteller des Gemeinschaftsstandes.

4.6 Standaufbau

(1) Die Anlieferung und Ausstellungswaren und des Standzubehörs und der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Waren innerhalb der vorgegebenen Zeiten anliefern zu lassen und seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.

(2) Reist der Auftraggeber nicht an, bleiben alle Forderungen aus dem Auftrag an ihn bestehen. Der Verlag behält sich vor, den durch die kurzfristige Umplanung bzw. notwendige Dekoration entstandenen Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.

4.7 Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftraggeber erhält in der Regel ca. 1 Monat vor Veranstaltung eine Rechnung. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Generell gilt, dass alle Zahlungen bis Messebeginn auf dem Konto des Verlags eingegangen sein müssen. Der Verzug setzt mit Ablauf des Tages ein, der als letzter Zahlungstermin auf der Rechnung vermerkt ist.

(2) Bei Zahlungsverzug werden offene Forderungen mit den entsprechenden Verzugszinsen, geregelt durch §288 BGB, verzinst.

(3) Die Abrechnung des Standbaus läuft über den durch den Verlag beauftragten Messebauer.

4.8 Stornierung und Kündigung

(1) Die schriftliche Auftragsbestätigung nach erfolgter schriftlicher Anmeldung ist bindend. Der Auftraggeber kann nicht einseitig vom Auftrag zurücktreten. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise von dem Verlag ein Rücktritt zugestanden, so sind bis 4 Wochen vor der Veranstaltung pauschal 300 Euro als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Auftraggebers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Erfolgt die Abmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Beginn der Messe, sind 60 % der Miete und bei Abmeldung innerhalb 14 Tage vor Beginn 100 % zu zahlen. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Verlag ebenfalls schriftlich eingewilligt hat.

(2) Leistet der Auftraggeber seine Zahlungen trotz Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen ganz oder teilweise nicht, ist der Verlag zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt. In diesem Fall kann der Verlag von dem Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100 % der Standmiete verlangen.

(3) Die Benennung eines Ersatz-Ausstellers erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung und Genehmigung durch den Verlag. Der ursprüngliche Auftraggeber erstattet alle Kosten, die durch seine Anmeldung und durch den Wechsel entstehen oder entstanden sind.

4.9 Betrieb des Standes

(1) Den Anweisungen des Verlags ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Verlag zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Verlag sind in diesem Falle ausgeschlossen.

(2) Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Verlag. Auftraggeber, die emissionsverursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen außerhalb des Standes, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Messeleitung gestattet.

(3) Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Auftraggeber einzuholen. Er ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Betrieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt den Verlag ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei.

(4) Alle beim Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Auf die Einhaltung der BGV A 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel/ insb. Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel) sowie der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) wird ausdrücklich verwiesen. Die Vorlage der aktuellen Prüfbescheinigungen ist bei Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt vor Ort erforderlich.

(5) Falls nicht anders ausgewiesen gilt in allen Veranstaltungsräumen und am Messestand ein grundsätzliches Rauchverbot.

(6) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Verlag. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Auftraggeber, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Standreinigung bestellt. Der Auftraggeber muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

(7) Der Verlag ist berechtigt, bei Verstößen gegen die vorstehenden Vorgaben die notwendigen Änderungen und erforderlichenfalls die Entfernung des Standes zu verlangen. Wird der entsprechenden Aufforderung durch den Verlag nicht unverzüglich Folge geleistet, kann der Verlag die Änderung oder Entfernung des Standes auf Kosten des Aufraggebers veranlassen. Im Falle der Schließung des Standes hat der Auftraggeber die volle Miete und die entstandenen Kosten zu tragen. Der Auftraggeber unterliegt während der Veranstaltungen auf dem gesamten Gelände der Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsorte als jeweilige Hausherren (und der Versammlungsstätten-Verordnung). Den Anordnungen der jeweiligen Hausherren und des Verlags ist Folge zu leisten.

4.10 Abbau

(1) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung beginnen und muss innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen.

(2) Die Abholung von Standzubehör und Ausstellungswaren ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Waren innerhalb der vorgegebenen Zeiten abholen zu lassen und den Abbau seines Standes innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.

(3) Der Stand ist nach Abbau im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Teppichbodenklebeband und Klebereste sind einwandfrei, ohne Beschädigung des Untergrundes, zu beseitigen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Verlag auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

(4) Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.

(5) Der Verlag ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen oder unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur einzulagern.

4.11 Spezielle Haftungsregelungen bei Messen

(1) Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen erfolgt durch den Verlag. Für Beaufsichtigung und Bewachung des Standes auch während der Auf- und Abbauzeiten ist der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Der Verlag übernimmt keine Haftung für irgendwelche während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.

(3) Es wird jedem Teilnehmer dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung, gegebenenfalls eine Standbewachung und eine Versicherung seines Messegutes auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Bewachung kann auch in Gemeinschaft mit anderen Teilnehmern – auf jeden Fall aber nur mit Genehmigung des Verlags erfolgen.

(4) Der Verlag haftet nur für Schäden durch eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(5) Der Auftraggeber haftet für alle Personen- und Sachschäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Die Haftung umfasst insbesondere auch Beschädigungen von Straßen, Wegen, Einfahrten, Toren, Wänden und Fußböden des Ausstellungsgeländes.

4.12 Aussteller-Bewerbung und kostenlose Leistungen

(1) Mit Einsendung der Anmeldung willigt der Auftraggeber automatisch ein, als Aussteller genannt zu werden. Dies beinhaltet die Veröffentlichung in der Aussteller-Liste und im Falle , dass ein Logo oder eine Marke des Auftraggebers vorhanden ist auf den für die jeweilige Veranstaltung einschlägigen Internetpräsenzen des Verlags, z.B. auf seinen Plattformen oder in seinen Profilen auf Drittseiten, in etwaigen Live-Blogs und etwaigen Sondernewslettern, die den Ausstellern gewidmet sind. Für diese Leistung entstehen keine Zusatzkosten, für den Auftraggeber besteht aber auch kein Anspruch, insbesondere wenn die Standbuchung oder die Zusendung des Logos erst nach Versand des Sondernewsletters erfolgt.

(2) Der Verlag behält sich das Recht vor, seine im Aussteller-Formular mit „kostenlosen Optionen“ betitelten Angebote einseitig zurückzunehmen, einzuschränken oder nicht durchzuführen. Ein Anspruch des Auftraggebers darauf besteht nicht.

(3) Bei allen nicht bepreisten Leistungen des Verlags gilt: Schadensersatzansprüche auf Grund nicht veröffentlichter oder fehlerhafter Einschaltungen können in keinem Fall gestellt werden.

4.13 Fotografieren, Filmen

(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen oder Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den vom Verlag zugelassenen Unternehmen gestattet.

(2) Der Verlag ist berechtigt, Zeichnungen oder (Video-/Foto-/Audio-)Aufnahmen von Ausstellungsständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden. Der Auftraggeber räumt den Verlag dazu alle erforderlichen Rechte, insbesondere das Recht am Bild und etwaige urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein.

(3) Der Verlag weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Veranstaltungen auch Video-/Foto-/Audio-Aufnahmen des Standpersonals erstellt werden. Mit den Aufnahmen sollen sowohl die Veranstaltung an sich, als auch die Teilnahme einzelner Personen dokumentiert werden. Die Vertreter des Auftraggebers haben jederzeit das Recht und die Möglichkeit, den Foto- oder Videografen darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgenommen werden wollen. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht beachtet werden, wird der Verlag, bei entsprechender Nachricht, nachträglich eine Veröffentlichung durch den Verlag und seine Dienstleister unterbinden.

4.14 Verwirkung

Verwirkt sind Ansprüche des Auftraggebers gegen den Verlag, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.

5. Gemeinsame Bestimmungen

5.1 Rechtegewährleistung

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle erforderlichen Rechte, insbesondere der Rechte diese auf den en vom Verlag bereitgestellten Werbeflächen zu verbreiten, an seinen Werbemitteln besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text-, Bild- und Videomaterialien sowie sonstiger zugelieferter Werbematerialien. Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung der Werbemittel im Rahmen des jeweiligen Auftrags etwa bestehenden Rechte, einschließlich der erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen räumlich unbeschränkt übertragen.

5.3 Haftung

Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(1) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung geltend gemacht werden.

(4) Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

5.4  Schlussbestimmungen

(1)  Mündliche Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verlags.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn, es gilt das deutsche Recht.

(2) Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein, so bleibt es bei der Wirksamkeit der übrigen Klauseln und des Auftrages insgesamt. Die unwirksame Klausel ist dann durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien Gewollten möglichst nahekommt.

Stand: 09.09.2019

 

 

 

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